Allgemeine Verkaufsbedingungen

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B. Braun Vet Care GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der B. Braun Vet Care GmbH („Auftragnehmer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftraggeber“) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3 Sie haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Annahme

2.1 Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.

2.2 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.

3. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

4. Preise

Die Preise der jeweils letzten Preisliste des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten ab Werk netto (EXW). Die Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Die Angaben des Auftragsnehmers zu Fristen und Terminen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft oder besondere sonstige Liefer- und Leistungstermine vereinbart werden. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW).

5.3 Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

5.4 Kann die Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.

5.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in EUR (netto).

6.2 Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.

6.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche.

7.2 Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber.

7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.

7.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

7.6 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

7.7 Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel so lange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

8. Rücknahmebedingungen (außerhalb der Gewährleistung)

8.1 Die Rücknahme der Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

8.2 Produkte, die in Sonderaufmachung ausdrücklich bestellt werden oder nicht in das Standardlieferprogramm des Auftragnehmers fallen, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

8.3 Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Auftraggeber.

8.4 Weitere Regelungen zu Rücknahmen sind der jeweils gültigen Retourenrichtlinie des Auftragnehmers zu entnehmen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Offensichtliche Mängel an der Kaufsache sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden, verborgene Mängel müssen sieben (7) Tage nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden.

9.2 Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, darf der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.3 Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung der Ware an den Auftraggeber (EXW).

9.4 Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

10.4 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand das für Tuttlingen zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

Stand: August 2019