Allgemeine Einkaufsbedingungen

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B. Braun Vet Care GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der B. Braun Vet Care GmbH („Auftraggeber“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.

1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben ebenso Geltung bei zukünftigen gleichartigen Geschäften. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftraggeber.

2. Angebot und Annahme

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unentgeltlich.

2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt dem Auftraggeber die Bestätigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen vor, so hat dieser das Recht, die Bestellung zu widerrufen.

3. Lieferung

3.1 Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird eine Lieferung von 90 Prozent bis zu 110 Prozent der bestellten Warenmenge gegen eine Anpassung des Kaufpreises pro rata akzeptiert.

3.2 Erfüllungsort ist Tuttlingen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Übernimmt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Auftragnehmers oder eines beauftragten Dritten, erfolgt Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw. sobald die Ware die Entladeeinrichtungen verlassen hat.

3.3 Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in der Empfangsstelle des Auftraggebers maßgeblich. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.

3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er den Auftraggeber davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Der Auftragnehmer hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen lassen.

3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für den Auftraggeber beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit der zugehörigen Materialnummer des Auftraggebers und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch den Auftraggeber zu vertreten.

4. Konventionalstrafe

Bei verspäteter Lieferung hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 Prozent des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Überschreitung des Liefertermins bis zu einer Höhe von insgesamt fünf (5) Prozent des Nettobestellwertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer Lieferung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Geheimhaltung

5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an den Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.v. Ziffer 2.2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftraggebers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

6.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen.

6.3 Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

7. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung

7.1 Die Ware wird bei Übergabe an den Auftraggeber unmittelbar dessen Eigentum. Einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an.

7.2 Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Sachmängel und Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand von Wissenschaft und Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von acht (8) Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

8.4 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei dem Auftraggeber, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund einer der im Gesetz genannten Gründe stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Rechte des Auftraggebers aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.

8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben die Nacherfüllung zu verweigern, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

8.6 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.

8.7 Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.

9. Produkthaftung

9.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

9.2 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber auch die Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber in den Fällen des Abs. 1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Die Regelungen dieser Ziffern 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz entsprechend.

9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR zehn (10) Mio. je Versicherungsfall und mindestens EUR 20 Mio. per annum abzuschließen und während der laufenden geschäftlichen Beziehungen zum Auftraggeber einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch den Auftraggeber dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Designs, sowie Urheberrechte erfasst.

10.2 Ist die Verwertung der Lieferung seitens des Auftraggebers durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

10.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei (3) Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.

11. Sicherheitsstandard in der Lieferkette (AEO)

Der Auftragnehmer garantiert, dass

11.1 Waren, die im Auftrag des Auftraggebers als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von dem Auftraggeber übernommen werden
(a) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden;
(b) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;

11.2 das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist;

11.3 Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

12.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Tuttlingen zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Stand: August 2019